ANSCHRIFT

Förderverein Junge Geiger Böblingen e.V.
Jahnstr. 51, 71032 Böblingen

Sie erreichen den Förderverein
„Junge Geiger Böblingen e.V.“ über den Vorstand:

1. Vorsitzender
Siegfried H. Pöllmann
Jahnstr. 51, 71032 Böblingen
Tel.: 07031 23 62 33, Fax 07031  22 15 96
s.h.poellmann@t-online.de

2. Vorsitzende
Iris Mittelbach-Pfeifer
Vogelsang-Str. 4, 71069 Sindelfingen-Maichingen
Tel. 07031 38 40 40
mittelbach-pfeifer@t-online.de

Schriftführerin
Monika Bartelt
Crystal-Lake-Str. 10, 71088 Holzgerlingen
Tel. 07031 60 45 52
monika.bartelt@t-online.de

Finanzverwaltung
Silke Conforti
Heusteig-Str. 24, 71032 Böblingen
Tel. 07031 60 65 40
silkeconforti21@gmail.com

Satzung des Fördervereins
»Junge Geiger Böblingen e.V.«

Stand: 12.10.2022

1 Name und Sitz

1.1 Der Verein trägt den Namen:
FÖRDERVEREIN JUNGE GEIGER BÖBLINGEN e.V.

1.2 Er hat seinen Sitz in Böblingen und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.

2 Zweck

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Instrumentalmusik mit Streichinstrumenten durch Kinder und Jugendliche.
Dies beinhaltet die:

  • Förderung der musikalischen Früherziehung nach dem Suzuki-Modell.
  • Förderung und intensive Betreuung von Kindern und Jugendlichen auf Konzertreisen und musikalischen Veranstaltungen.
  • Förderung von besonders begabten Kindern und Jugendlichen z.B. durch besondere Unterrichtsmaßnamen, Teilnahme an Wettbewerben, etc…
  • Förderung und Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern.
  • Beschaffung und Verleih von geeigneten Musikinstrumenten an Mitglieder.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Öffentlichkeitsarbeit und ideelle Werbung
  • Regelmäßige Förderung der musikalischen Entwicklung durch zusätzliche Übungseinheiten
  • Durchführung von musikpädagogischen Freizeiten
  • Veranstaltung von Konzerten und Konzertreisen
  • Austausch mit musikalischen Einrichtungen der Partnerstädte Böblingens
  • Sonstige Veranstaltungen, die Kinder und Jugendlichen die Möglichkeit bieten, ihre erlernten Fähigkeiten im Violinspiel darzubieten

 

3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

3.2 Der Beitritt erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.3 Jugendliche können mit schriftlicher Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten Mitglied werden.

3.4 Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Jahresende möglich und muss schriftlich an einer der Vorstandsmitglieder spätestens drei Monate vor Jahresende erfolgen.

3.5 Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Ausgeschlossen wird, wer in grober Weise wiederholt gegen Zwecke und Belange des Vereins verstößt, dem Ansehen des Vereins Schaden zufügt oder seine Mitgliederbeiträge trotz Fristsetzung nicht entrichtet.

3.6 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

3.7 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Mitgliedsbeiträge oder sonstige zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft fällig gewordene Zahlungen.

 

4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

4.2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

4.3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

4.4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.5. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b) das Vermögenseigentum, insbesondere die Musikinstrumente des Vereins, schonend und fürsorglich zu behandeln,

c) Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

 

5 Jahresbeitrag

5.1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Die Mindesthöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

5.2. Der Jahresbeitrag ist im ersten Kalendermonat des Jahres bzw. im Eintrittsmonat zu entrichten.

5.3. Der gesamte Jahresbeitrag ist auch dann zu bezahlen, wenn ein Mitglied erst während eines Geschäftsjahres eintritt.

 

6 Organe des Vereins

6.1. Der Vorstand

6.2. Die Mitgliederversammlung

6.3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtung, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden einschließlich der Bestellung eines musikalischen Beraters.

 

7 Der Vorstand

7.1. Der Vorstand besteht aus

  • Vorsitzenden
  • Vorsitzenden
  • Schriftführer
  • Kassierer

7.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden je einzeln vertreten.

7.3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

7.4.  Der Vorstand beschließt den Jahreshaushalt. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich mit anschließender schriftlicher Bestätigung gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Hiervon sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.

7.5. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Spenden sowie über die Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen nur der Unterschrift des Kassiers.

7.6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

7.7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandmitglieder anwesend sind.

Sollte bei einer Abstimmung Stimmgleichheit erreicht werden, gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.

7.8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandmitglieder das Recht, eine Ersatzperson kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

8 Die Mitgliederversammlung

8.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung für das vergangene Jahr ist einmal jährlich während des laufenden Kalenderjahres, jedoch nicht während der Schulferien, durch den Vorstand einzuberufen.

8.2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich vom 1. Vorsitzenden einzuladen.

8.3. Der Vorstand kann bei Einstimmigkeit seiner Mitglieder jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Hierzu ist er auch verpflichtet einzuladen, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

 

9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

9.1. Die Entlastung des Vorstandes.

9.2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfung erfolgt mindestens einmal jährlich.

9.3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, der Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

9.4. Beratung des Haushaltsplans.

9.5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

9.6 Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Aufgaben.

 

10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

10.1 Der Vorsitz on der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sind beide verhindert, so bestimmt der 1. Vorsitzende einen Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder.

10.2 Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, dass Gesetz oder Satzung eine andere Stimmmehrheit vorschreiben. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

10.3 Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

10.4 Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung.

10.5 Für die Wahl der Vorstandmitglieder sowie der Kassenprüfer ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig, der in jedem Falle in geheimer Abstimmung zu erfolgen hat. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt sich auf dem zweiten Wahlgang wiederum Stimmgleichheit, so entschiedet das Los.

10.6 Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 10.5. aufgeführten Ämter und erreicht keine die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den drei Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erzielt haben- Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt sich im zweiten Wahlgang eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

10.7 Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

11 Beurkundung von Beschlüssen / Niederschriften

11.1 Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

11.2 Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

12 Vereinsauflösung

12.1 Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung gefasst werden.

12.2 Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

12.3 Bei Auflösung des Vereins fällt das noch vorhandene Vermögen an die Musik- und Kunstschule Böblingen, die es für kulturelle Zwecke einsetzen soll.